BFH - Beschluß vom 07.05.2001
VII B 199/00

BFH - Beschluß vom 07.05.2001 (VII B 199/00) - DRsp Nr. 2001/11051

BFH, Beschluß vom 07.05.2001 - Aktenzeichen VII B 199/00

DRsp Nr. 2001/11051

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang darüber, ob dem Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner (Kläger) vom Beklagten, Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt für Fahndung und Strafsachen --FA--) zutreffend die Benennung eines Informanten verweigert wird. Mit Urteil vom 8. Februar 1994 VII R 88/92 (BFHE 174, 197, BStBl II 1994, 552), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hatte der beschließende Senat das FA verpflichtet, unter Beachtung seiner Rechtsauffassung über den Antrag des Klägers auf Auskunftserteilung erneut zu entscheiden. Das FA lehnte mit Bescheid vom 4. Juli 1994 (bestätigt durch Beschwerdeentscheidung der dem FA vorgesetzten Oberfinanzdirektion vom 6. April 1995) wiederum die Benennung des Informanten ab. Hiergegen hat der Kläger erneut Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben, mit der er sein Ziel weiterverfolgt.