BFH - Beschluss vom 07.05.2004
IV B 51/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6174/02

BFH - Beschluss vom 07.05.2004 (IV B 51/04) - DRsp Nr. 2004/10391

BFH, Beschluss vom 07.05.2004 - Aktenzeichen IV B 51/04

DRsp Nr. 2004/10391

Gründe:

Die Kläger, zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten, führen beim Finanzgericht (FG) X einen Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen der Besteuerung ihrer Einkünfte aus einem Gartenbaubetrieb. Als Prozessbevollmächtigter war der Steuerberater A, der Beschwerdeführer, bestimmt. Nachdem das FG erfahren hatte, dass die Bestellung des A zum Steuerberater widerrufen worden war, wies es den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss als Bevollmächtigten zurück, weil er nicht mehr befugt sei, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten.

Gegen den Beschluss des FG legte eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer AG für den Beschwerdeführer Beschwerde ein. Die Beschwerdeschrift ist von einer Rechtsanwältin als Vorstand der Prozessbevollmächtigten unterzeichnet.

Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben, hilfsweise, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verschiedene, im Einzelnen im Beschwerdeschriftsatz vom 19. Februar 2004 formulierte Fragen vorzulegen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.