BFH - Beschluss vom 07.05.2004
XI B 111/02
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2915/98

BFH - Beschluss vom 07.05.2004 (XI B 111/02) - DRsp Nr. 2004/12289

BFH, Beschluss vom 07.05.2004 - Aktenzeichen XI B 111/02

DRsp Nr. 2004/12289

Gründe:

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann keinen Erfolg haben.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Aus ihrem Vorbringen --Formulierung einer vermeintlich ungeklärten Rechtsfrage und Nennung von drei angeblich voneinander abweichenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dieser Frage-- geht hervor, dass die Kläger ihre Beschwerde auf Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) stützen. Der Senat lässt es dahinstehen, ob diese Zulassungsgründe ausreichend dargelegt worden sind; jedenfalls liegen sie im Streitfall nicht vor.

1. Eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts ist nur in den Fällen erforderlich, in denen über bisher noch ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht erwogen hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 41, m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall.