Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Wird wie im Streitfall mangelnde Sachaufklärung nach § 76 FGO, insbesondere eine unzureichende Beweiserhebung gerügt, ist u.a. anzugeben, welche Beweise das Finanzgericht (FG) von Amts wegen hätte erheben müssen. Nicht ausreichend ist die pauschale Behauptung, der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt und damit eine Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) unzulässig.
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