BFH - Beschluss vom 07.05.2007
X B 200/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3622/05

BFH - Beschluss vom 07.05.2007 (X B 200/06) - DRsp Nr. 2007/12227

BFH, Beschluss vom 07.05.2007 - Aktenzeichen X B 200/06

DRsp Nr. 2007/12227

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2), oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Voraussetzungen zumindest eines der genannten Zulassungsgründe in der beim BFH einzureichenden Beschwerdebegründung dargelegt werden.