BFH - Beschluss vom 07.05.2007
X B 222/06
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 917/04

BFH - Beschluss vom 07.05.2007 (X B 222/06) - DRsp Nr. 2007/10353

BFH, Beschluss vom 07.05.2007 - Aktenzeichen X B 222/06

DRsp Nr. 2007/10353

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Ausdrücklich berufen hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Im Wege der Auslegung lässt sich sein Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das Finanzgericht (FG) habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Untersuchungsgrundsatz auch im Billigkeitsverfahren Anwendung finde, als Rüge der Divergenz zu Entscheidungen des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) bzw. eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) werten.

2. Der Kläger hat die Abweichung der FG-Entscheidung von dem Urteil des BFH vom 1. August 1961 I 100/60 S (BFHE 74, 144, BStBl III 1962, 55) nicht schlüssig dargelegt, weil er weder einen bestimmten abstrakten und tragenden Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil noch einen solchen aus der (vorgeblichen) Divergenzentscheidung des BFH herausgearbeitet hat. Er vermochte daher nicht kenntlich zu machen, in welcher (konkreten) rechtlichen Aussage das FG von dem zitierten BFH-Urteil abgewichen sein soll.