BFH - Beschluss vom 07.05.2008
IX S 26/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1498

BFH - Beschluss vom 07.05.2008 (IX S 26/07) - DRsp Nr. 2008/14221

BFH, Beschluss vom 07.05.2008 - Aktenzeichen IX S 26/07

DRsp Nr. 2008/14221

Gründe:

I. Der Antragsteller hat beim Antragsgegner nach Einlegung der Revision IX R 84/07 beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1997 auszusetzen.

Der Antragsgegner gewährte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) unter der aufschiebenden Bedingung der Sicherheitsleistung in Höhe des streitigen Steuerbetrages (61 646,23 EUR). Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er macht geltend, die Anordnung der AdV nur gegen Sicherheitsleistung sei ermessensfehlerhaft. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen im Fall des Unterliegens in dem beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren nicht nachkommen könne. Vielmehr sei er in der Vergangenheit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt immer fristgemäß nachgekommen.

Der Antragsteller beantragt, die vom Antragsgegner gewährte AdV dahin abzuändern, dass sie ohne Sicherheitsleistung erfolgt.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.