BFH - Beschluss vom 07.05.2008
VIII B 67/08
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4039/07

BFH - Beschluss vom 07.05.2008 (VIII B 67/08) - DRsp Nr. 2008/13068

BFH, Beschluss vom 07.05.2008 - Aktenzeichen VIII B 67/08

DRsp Nr. 2008/13068

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nahm seine Klage wegen Abrechnung der Umsatzsteuer 2002 und der Zinsen zur Umsatzsteuer 2002 nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurück. Daraufhin trennte die Einzelrichterin das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2002 und 2005 sowie eines Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer 2002 mit neuem Aktenzeichen 14 K 674/08 ab. Das Verfahren stellte das Finanzgericht (FG), soweit die Klage zurückgenommen worden ist, durch Beschluss gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO ein mit der gesetzlichen Kostenfolge aus § 136 Abs. 2 FGO.

Den abgetrennten Rechtsstreit erklärten die Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Die Kosten erlegte das FG auch hinsichtlich der begründeten Sachanträge zur Umsatzsteuer gemäß § 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 FGO dem Kläger auf. Da die Klage bezüglich des Verspätungszuschlages zwar Erfolg gehabt hätte, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) indes nur zu einem geringen Teil unterlegen gewesen wäre, erlegte das FG auch insoweit dem Kläger die Kosten gemäß § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO auf.

Gegen den Beschluss des FG vom 25. Februar 2008 legte der Kläger, soweit er das abgetrennte Verfahren 14 K 674/08 betrifft, ohne nähere Begründung Beschwerde ein.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ Abs. , § ).