BFH - Beschluss vom 07.05.2008
VIII B 80/08
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 274/08

BFH - Beschluss vom 07.05.2008 (VIII B 80/08) - DRsp Nr. 2008/13069

BFH, Beschluss vom 07.05.2008 - Aktenzeichen VIII B 80/08

DRsp Nr. 2008/13069

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurden im Streitjahr 2004 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die vom Finanzamt Z für das Streitjahr im Schätzungswege gesondert auf 40 000 EUR festgestellt wurden. Im Einspruchsverfahren gegen den mangels Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2004 ergangenen Schätzungsbescheid reichten die Antragsteller eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ein, allerdings ohne Angaben in der Anlage GSE.

Mit geändertem Einkommensteuerbescheid für 2004 setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der gesondert festgestellten Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf 7 620 EUR fest.

Mit ihrer Klage machten die Antragsteller geltend, der gesonderte Feststellungsbescheid für 2004 sei nichtig, weshalb die in der zwischenzeitlich eingereichten Feststellungserklärung erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von (nur noch) 30 346 EUR anzusetzen seien. Zugleich beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheides für 2004.