BFH - Beschluss vom 07.05.2008
VIII R 9/08
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4039/07

BFH - Beschluss vom 07.05.2008 (VIII R 9/08) - DRsp Nr. 2008/13073

BFH, Beschluss vom 07.05.2008 - Aktenzeichen VIII R 9/08

DRsp Nr. 2008/13073

Gründe:

Die Revision ist unzulässig und mithin durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Gemäß § 115 Abs. 1 FGO in der durch das zweite Gesetz zu Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGOÄndG 2) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur noch zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Wird die Revision weder im Tenor noch in den Gründen des Urteils zugelassen, so ist ihre Zulassung nach ständiger Rechtsprechung des BFH versagt (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333, m.w.N.). Das Fehlen des ausdrücklichen Ausspruchs der Nichtzulassung der Revision im erstinstanzlichen Urteil bedeutet somit nicht, dass die Revision vom FG zugelassen worden ist (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2007 IX R 57/07, nicht veröffentlicht --n.v.--, m.w.N.).