BFH - Beschluss vom 07.05.2008
X B 153/07
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 289/06

BFH - Beschluss vom 07.05.2008 (X B 153/07) - DRsp Nr. 2008/12223

BFH, Beschluss vom 07.05.2008 - Aktenzeichen X B 153/07

DRsp Nr. 2008/12223

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen teils nicht vor und sind anderenteils nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gemäß dargelegt worden.

I. Zur Einbeziehung der Eigentumswohnung Nr. 2 ... (= Objekt W I) in einen gewerblichen Grundstückshandel

1. Die von der Klägerin gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt nicht vor.

a) aa) Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang u.a. Folgendes vorgetragen:

Das Finanzgericht (FG) habe eine "bedingte Veräußerungsabsicht" nicht vermuten und der Klägerin nicht nur die Möglichkeit eines Gegenbeweises eröffnen dürfen. Vielmehr hätte das FG positiv feststellen müssen, ob die Nutzung des Objekts W I auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken der Klägerin angelegt gewesen sei.

In dem BFH-Urteil vom 15. März 2005 X R 36/04 (BFH/NV 2005, 1535) heiße es ausdrücklich:

"Grundstücke, deren Nutzung in nicht unwesentlichem Umfang ... auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen angelegt ist, scheiden im Regelfall als Zählobjekte aus (...)."