BFH - Beschluss vom 07.05.2008
X S 24/07

BFH - Beschluss vom 07.05.2008 (X S 24/07) - DRsp Nr. 2008/12228

BFH, Beschluss vom 07.05.2008 - Aktenzeichen X S 24/07

DRsp Nr. 2008/12228

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat in der Hauptsache die Klage der Antragstellerin als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die dagegen von der Antragstellerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der angerufene Senat mit Beschluss vom heutigen Tag X B 153/07 als unbegründet zurückgewiesen.

Nach vorheriger Ablehnung durch den Antragsgegner (Finanzamt --FA--) hat die Antragstellerin am 31. August 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren streitigen Einkommensteuerbescheide 1992 und 1994 begehrt.

Das FA beantragt, den Antrag auf AdV abzulehnen.

II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.

Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Hierzu wird auf den Beschluss des angerufenen Senats vom heutigen Tag X B 153/07 verwiesen.