BFH - Beschluß vom 07.06.1999
III B 121/98

BFH - Beschluß vom 07.06.1999 (III B 121/98) - DRsp Nr. 1999/8672

BFH, Beschluß vom 07.06.1999 - Aktenzeichen III B 121/98

DRsp Nr. 1999/8672

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, denn sie entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die an eine ordnungsgemäße Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe --hier der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz-- gestellt werden.