BFH - Beschluß vom 07.06.2001
III B 112/00

BFH - Beschluß vom 07.06.2001 (III B 112/00) - DRsp Nr. 2001/12457

BFH, Beschluß vom 07.06.2001 - Aktenzeichen III B 112/00

DRsp Nr. 2001/12457

Gründe:

I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren ... Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. U-GmbH. Im Rahmen von Ermittlungen der Zentralen Ermittlungsgruppe für Regierungs- und Vereinigungskriminalität in Berlin (ZERV) hinsichtlich der Verantwortlichen der Z-GmbH wurden Unterlagen vorgefunden, die belegen, dass der Kläger mit der Z-GmbH Geschäfte getätigt hat. Anlässlich einer Steuerfahndungsprüfung bei dem Kläger wurde ferner festgestellt, dass der Kläger Waren über die Fa. B in die UdSSR geliefert hat. Aufgrund der Feststellungen der Fahndungsprüfung wurden dem Kläger bisher nicht erklärte gewerbliche Umsätze zugerechnet. Die Ermittlung der Umsätze im Einzelnen ergibt sich aus den Anlagen zum Steuerfahndungsbericht. Die Höhe der Betriebseinnahmen (Umsätze) ist nicht streitig.