BFH - Beschluß vom 07.06.2001
IX B 19/01

BFH - Beschluß vom 07.06.2001 (IX B 19/01) - DRsp Nr. 2001/12291

BFH, Beschluß vom 07.06.2001 - Aktenzeichen IX B 19/01

DRsp Nr. 2001/12291

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig; denn ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Diesen Anforderungen genügt die Begründung nicht.