BFH - Beschluß vom 07.06.2001
VII B 191/00

BFH - Beschluß vom 07.06.2001 (VII B 191/00) - DRsp Nr. 2001/12322

BFH, Beschluß vom 07.06.2001 - Aktenzeichen VII B 191/00

DRsp Nr. 2001/12322

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) lehnte mit Bescheid vom 15. März 1999 den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Vergütung der Mineralölsteuer für leichtes Heizöl ab, welches diese in den Jahren 1997 und 1998 in ihrem Ziegeleibetrieb zum Brennen von keramischen Produkten und damit --darüber besteht Einigkeit-- zu einem begünstigten Zweck ("zu anderen Zwecken als zum Verheizen") i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) i.d.F. von Art. 5 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2150, 2185) verwendet hatte. Zur Begründung führte das HZA aus, § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG 1993 sehe eine Vergütung für Heizöl, das zu begünstigten Zwecken verwendet worden sei, nicht vor. Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 25. November 1999) und anschließende Klage der Klägerin, mit der sie von dem beanspruchten Gesamtbetrag in Höhe von ... DM lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 10 000 DM geltend machte, hatten keinen Erfolg.