I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Steuerbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) über insgesamt ... DM an Einfuhrabgaben für vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte bzw. im Zollgebiet erworbene unverzollte und unversteuerte Zigaretten als unbegründet abgewiesen. Dabei stützte es sich auf die Feststellungen des gegen die Ehefrau des Klägers ergangenen rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts ... vom 4. November 1998, wonach diese in Bezug auf die streitgegenständlichen Zigaretten gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann gehandelt habe. Diese Feststellungen habe der Kläger nicht substantiiert bestritten.
II. Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich dagegen wendet, dass das FG die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen habe, ist unzulässig. Der Kläger hat die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache sowie seine Meinung, dass eine Entscheidung im Revisionsverfahren der Fortbildung des Rechts diene, und einen angeblichen Verfahrensmangel nicht ausreichend dargelegt, wie dies von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt wird.
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