BFH - Beschluß vom 07.06.2001
VII S 7/01

BFH - Beschluß vom 07.06.2001 (VII S 7/01) - DRsp Nr. 2001/11004

BFH, Beschluß vom 07.06.2001 - Aktenzeichen VII S 7/01

DRsp Nr. 2001/11004

Gründe:

I. Gegen den Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) ist mit rechtskräftigem Strafbefehl eine Geldstrafe wegen Einfuhrschmuggels von Zigaretten festgesetzt worden. Auf Grund der im Strafbefehl enthaltenen Feststellungen hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) den Antragsteller mit Steuerbescheid vom 7. Januar 1998 (Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 1998) wegen Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 12 829,10 DM in Anspruch genommen. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Gegen das seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 15. Januar 2001 zugestellte Urteil hat der Antragsteller am 6. März 2001 (Eingang beim Bundesfinanzhof --BFH--) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Gleichzeitig stellte er den Antrag, ihm einen "Offizialverteidiger" beizuordnen, weil sein erster Anwalt es versäumt habe, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen und auch die anderen Anwälte (Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren) nichts getan hätten, um ihm zu helfen. Das Urteil habe er erst am 13. Februar 2001 erhalten; deswegen überreiche er gleich die Begründung für die Beschwerde, so dass alles noch im Termin an das Gericht eingebracht werden könne.

II. Der Antrag kann keinen Erfolg haben.