Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) -- FGO a.F.--.
Der Vortrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), der vom Bundesfinanzhof (BFH) bisher nicht entschiedenen Frage, nach Maßgabe welchen "Ermessensregeln" der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) befugt sei, während des Einspruchsverfahrens eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (
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