BFH - Beschluß vom 07.06.2001
VIII B 129/00

BFH - Beschluß vom 07.06.2001 (VIII B 129/00) - DRsp Nr. 2001/11060

BFH, Beschluß vom 07.06.2001 - Aktenzeichen VIII B 129/00

DRsp Nr. 2001/11060

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat dem Begehren des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 auszusetzen, im Wesentlichen stattgegeben, jedoch von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Gegen Letzteres wendet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV-Verfahren) nur zu, wenn das FG sie zugelassen hat. Hieran fehlt es im Streitfall. Der von dem Antragsteller beanstandete Beschluss des FG ist deshalb von Gesetzes wegen unanfechtbar; eine hiergegen gerichtete Beschwerde ist nicht statthaft.