BFH - Beschluß vom 07.06.2001
VIII R 40/00

BFH - Beschluß vom 07.06.2001 (VIII R 40/00) - DRsp Nr. 2001/13456

BFH, Beschluß vom 07.06.2001 - Aktenzeichen VIII R 40/00

DRsp Nr. 2001/13456

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten war im erstinstanzlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung im Streit. Im Revisionsverfahren rügt der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der 3. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln, der seine Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2000 abgewiesen habe, sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757) -- FGO a.F.--.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:

1. Das gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Wahl der ehrenamtlichen Richter (§§ 23 ff. FGO) sei nicht eingehalten worden. Einem Mitarbeiter (Herrn RA A.) der Prozessbevollmächtigten sei von dem "für das Wahlverfahren zuständigen Beamten" des FG (Herrn S.) die Einsichtnahme in die Wahlakten verweigert und damit dem Kläger die Möglichkeit genommen worden, die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens zu überprüfen.