BFH - Beschluß vom 07.06.2001
X B 159/00

BFH - Beschluß vom 07.06.2001 (X B 159/00) - DRsp Nr. 2001/13464

BFH, Beschluß vom 07.06.2001 - Aktenzeichen X B 159/00

DRsp Nr. 2001/13464

Gründe:

Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung --wie im Streitfall-- vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Teils haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre auf § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. gestützte Beschwerde nicht ausreichend begründet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.), teils betreffen ihre Einwände keine Verfahrensmängel.