Gemäß Art.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Teils haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre auf § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. gestützte Beschwerde nicht ausreichend begründet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.), teils betreffen ihre Einwände keine Verfahrensmängel.
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