BFH - Beschluß vom 07.06.2001
X R 64/00

BFH - Beschluß vom 07.06.2001 (X R 64/00) - DRsp Nr. 2001/13432

BFH, Beschluß vom 07.06.2001 - Aktenzeichen X R 64/00

DRsp Nr. 2001/13432

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr Inhaber einer Gaststätte und betrieb daneben ein Gewerbe als Spielautomatenaufsteller. Aufgrund einer im Jahr 1991 durchgeführten Außenprüfung verwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Buchführung und nahm Zuschätzungen vor, da u.a. im Gaststättenbereich die Belege für die getrennt in Listen eingetragenen Kücheneinnahmen vernichtet worden waren, Nachkalkulationen bei der Zugrundelegung der gebuchten Kücheneinnahmen zu gravierenden Fehlbeträgen führten und die Rohgewinnaufschlagssätze unterhalb der Richtsatzwerte und unterhalb der Aufschlagssätze des Vorprüfungszeitraumes lagen. Der Umsatz aus dem Gaststättenbetrieb erhöhte sich deshalb netto um 8 000 DM, der Gewinn entsprechend auf insgesamt 38 201 DM.