BFH - Beschluss vom 07.06.2004
VIII B 2/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2241/03

BFH - Beschluss vom 07.06.2004 (VIII B 2/04) - DRsp Nr. 2004/11699

BFH, Beschluss vom 07.06.2004 - Aktenzeichen VIII B 2/04

DRsp Nr. 2004/11699

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Zu § des Bürgerlichen Gesetzbuchs () kann der Senat nicht Stellung nehmen, weil er mangels begründeter Verfahrensrüge an die Feststellung des Finanzgerichts gebunden ist, dass der Beklagte und Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Zahlung von seiner fehlenden Leistungspflicht nichts gewusst hat. § Abs. ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Kindergeldrecht nicht anwendbar (BFH-Beschlüsse vom 28. März 2001 , BFH/NV 2001, ; vom 8. November 2001 , juris, und vom 9. Februar 2004 , BFH/NV 2004, ). Die Klägerin und Beschwerdeführerin hätte sich deshalb mit dieser Rechtsprechung und der hierzu im Schrifttum vertretenen Auffassung umfassend auseinander setzen müssen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 10. September 1997 , BFH/NV 1998, , m.w.N.).