BFH - Beschluß vom 07.07.1998
III R 87/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 191

BFH - Beschluß vom 07.07.1998 (III R 87/97) - DRsp Nr. 1999/509

BFH, Beschluß vom 07.07.1998 - Aktenzeichen III R 87/97

DRsp Nr. 1999/509

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger), mit der sie sich im wesentlichen gegen die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer, Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer-Meßbeträge für die Streitjahre gewandt hatten, überwiegend als unbegründet abgewiesen. Die Revision ließ das FG nicht zu. Nach dem Rubrum des angefochtenen Urteils wurden die Kläger im Klageverfahren von den Steuerberatern A und B (Prozeßbevollmächtigte zu 1.) als Prozeßbevollmächtigte vertreten. Die Klage war von Rechtsanwalt D (Prozeßbevollmächtigter zu 2.) erhoben worden. Während des Klageverfahrens teilten die Kläger dem FG mit Schreiben vom 14. August 1996 persönlich mit, daß sie beabsichtigten, das Mandat einem anderen Berater zu übertragen und baten um Fristverlängerung für eine vom FG erbetene Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1996 meldeten sich die Prozeßbevollmächtigten zu 1. unter Vorlage einer Vollmacht der Kläger und gaben die erbetene Stellungnahme ab. Fortan wurde der weitere Schriftverkehr nur noch mit den Prozeßbevollmächtigten zu 1. geführt, an die auch die Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgte. An der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 1997 nahm für die Kläger niemand teil.