Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines VW Golfs, der werkseitig für den früheren Eigentümer besonders hergerichtet wurde und nur über zwei Sitzplätze, jedoch über eine Abtrennung zwischen diesen Sitzen und der rückwärtigen Ladefläche verfügt, die mehr als 50 % der Gesamtfläche ausmacht. Das Fahrzeug wurde von der Verkehrsbehörde ursprünglich als PKW, später jedoch unter Änderung der Eintragung im Fahrzeugbrief als LKW eingestuft. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat von dem Kläger Kraftfahrzeugsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (PKW-Besteuerung) erhoben. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, das Fahrzeug sei als PKW zu werten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der er grundsätzliche Bedeutung und einen Verfahrensmangel rügt.
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