BFH - Beschluß vom 07.07.1998
VII R 108/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1540

BFH - Beschluß vom 07.07.1998 (VII R 108/97) - DRsp Nr. 1998/18444

BFH, Beschluß vom 07.07.1998 - Aktenzeichen VII R 108/97

DRsp Nr. 1998/18444

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt in Polen ein Speditionsunternehmen, das er nach seiner Darstellung entsprechend einem deutschen Einzelkaufmann unter der Firma "X" mit voller persönlicher Haftung führt. Am.... August 1994 ließ er durch seinen LKW-Fahrer, der,den Transport durchführte, bei der deutschen Eingangszollstelle ein von einer polnischen Zollstelle ausgefertigtes Carnet TIR vorlegen, das auf die Firma X als Carnet-Inhaberin ausgestellt war, und die darauf eingetragene Sendung zum externen Versandverfahren abfertigen.

Die Eingangszollstelle setzte die Wiedergestellungsfrist bei der Bestimmungszollstelle (Porto in Portugal) auf den ... August 1994 fest.