BFH - Beschluß vom 07.07.1998
VII R 67/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 93

BFH - Beschluß vom 07.07.1998 (VII R 67/96) - DRsp Nr. 1998/19068

BFH, Beschluß vom 07.07.1998 - Aktenzeichen VII R 67/96

DRsp Nr. 1998/19068

Gründe:

Der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion --OFD--) im März 1994 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) über ein für den Einzelverkauf in einem gemeinsamen Verkaufskarton aufgemachtes, aus Tonfrequenzverstärker (Wert 176,01 DM), CD-Spieler (Wert 134,09 DM), Doppelkassettenlaufwerk (Wert 123,12 DM) und Rundfunkempfangsteil (Tuner) mit eingebauter Uhr (Wert 117,54 DM) bestehendes "Hifi Mini System" erteilt. Die Ware wurde darin in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3c der für den Tuner in Betracht kommenden, in der Kombinierten Nomenklatur (KN) zuletzt genannten Unterposition 8527 32 90 --andere Rundfunkempfangsgeräte, nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät, jedoch mit Uhr kombiniert-- zugewiesen. Einspruch und Klage, mit der die Klägerin begehrte, die OFD unter Aufhebung der angefochtenen vZTA zu verpflichten, im Hinblick auf den für charakterbestimmend gehaltenen Verstärker eine neue vZTA unter Zuweisung der Ware in die Unterposition 8518 40 99 KN (Anwendung der AV 3b) zu erteilen, blieben ohne Erfolg.