BFH - Beschluß vom 07.07.1999
VIII R 81/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1626

BFH - Beschluß vom 07.07.1999 (VIII R 81/98) - DRsp Nr. 1999/8715

BFH, Beschluß vom 07.07.1999 - Aktenzeichen VIII R 81/98

DRsp Nr. 1999/8715

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) machten in ihrer Einkommensteuererklärung Refinanzierungszinsen in Höhe von 2 425 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit der Begründung, die Überschußerzielungsabsicht sei abzulehnen, nicht anerkannte.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. März 1998 als unbegründet zurück und ließ die Revision nicht zu. Das Urteil wurde an diesem Tage nicht verkündet, sondern sollte den Beteiligten zugestellt werden. Die Zustellung des Urteils an den Bevollmächtigten der Kläger erfolgte am 2. Oktober 1998 und an das FA am 30. September 1998.