BFH - Beschluss vom 07.07.2004
I B 153/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 69/00

BFH - Beschluss vom 07.07.2004 (I B 153/03) - DRsp Nr. 2004/14612

BFH, Beschluss vom 07.07.2004 - Aktenzeichen I B 153/03

DRsp Nr. 2004/14612

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur zu, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die betreffende Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Daran fehlt es im Streitfall.