BFH - Beschluss vom 07.07.2004
VII B 344/03
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 14 § 228 § 231 Abs. 1, 2, 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1894
BFH/NV 2004, 1478
BFHE 206, 226
BStBl II 2004, 896
DB 2004, 1869
DStRE 2004, 1184
NJW 2004, 3208
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 28.10.2003 - 12 K 3195/00 AO,

BFH - Beschluss vom 07.07.2004 (VII B 344/03) - DRsp Nr. 2004/13294

BFH, Beschluss vom 07.07.2004 - Aktenzeichen VII B 344/03

DRsp Nr. 2004/13294

»1. Der durch das Zweite Gesetz zur Änderung der FGO neu gefasste Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ermöglicht neben den Fällen der Divergenz auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann, weil dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. 2. Hat das FG eine für den Streitfall zweifellos einschlägige Rechtsvorschrift übersehen, ist bei der Frage, ob deshalb ein Fehler von erheblichem Gewicht vorliegt, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt, auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang sich der Fehler des FG im Ergebnis nachteilig auf den unterlegenen Beteiligten ausgewirkt hat und in welchem Umfang die Beteiligten durch ihr eigenes Verhalten diesen Irrtum hätten vermeiden helfen und damit ein anderes Verfahrensergebnis hätten herbeiführen können.«

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 14 § 228 § 231 Abs. 1, 2, 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe: