BFH - Beschluss vom 07.07.2004
X B 1/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2829/00

BFH - Beschluss vom 07.07.2004 (X B 1/04) - DRsp Nr. 2004/13445

BFH, Beschluss vom 07.07.2004 - Aktenzeichen X B 1/04

DRsp Nr. 2004/13445

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entsprechenden Weise dargelegt.

1. Mit der Behauptung, das Finanzgericht (FG) habe die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen "eindeutig falsch ausgelegt bzw. einfach ignoriert", wird kein Sachaufklärungsmangel dargelegt. Denn mit der darin enthaltenen Rüge, die Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft, kann ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht begründet werden, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510, unter I.3.a, m.w.N.).

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das angefochtene Urteil eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Zeugenaussagen sowie mit den Auskünften des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten enthält; das FG hat diese Aussagen zudem in Beziehung zu dem Inhalt der in den Akten befindlichen Urkunden gesetzt. Bei dieser Sachlage reicht es für die Darlegung eines Sachaufklärungsmangels jedenfalls nicht aus, wenn der Kläger lediglich behauptet, das FG habe Zeugenaussagen "ignoriert".