BFH - Beschluss vom 07.07.2008
II B 9/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1811
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2910/04 Erb

BFH - Beschluss vom 07.07.2008 (II B 9/07) - DRsp Nr. 2008/17680

BFH, Beschluss vom 07.07.2008 - Aktenzeichen II B 9/07

DRsp Nr. 2008/17680

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte mit Darlehensvertrag vom 8. Juli 1977 der E-GmbH ein Darlehen über 500 000 DM gewährt, das jährlich mit 7,75 v.H. zu verzinsen war. Gesellschafterin der E-GmbH war zum damaligen Zeitpunkt u.a. die B-KG, an der der Vater des Klägers (V) als Komplementär und der Kläger als Kommanditist beteiligt waren. Der Kläger war nach dem Darlehensvertrag sowie einem Gesellschafterbeschluss der B-KG vom 8. Juli 1977 berechtigt, "jederzeit die Umwandlung des Darlehens in Gesellschaftskapital zu verlangen". Dies konnte "durch Erwerb gesellschaftseigener GmbH-Anteile der Darlehensnehmerin sowie durch eine Erhöhung des Nominalkapitals erfolgen."

Durch Gesellschafterbeschluss vom 18. August 1999 erhöhte die C-GmbH, die Rechtsnachfolgerin der E-GmbH ist, ihr Stammkapital von 4 700 000 DM auf 5 200 000 DM. Alleingesellschafterin der C-GmbH war die B-KG, die nunmehr die Firma F-GmbH & Co. KG führte und an der zu diesem Zeitpunkt der Kläger mit 52 v.H. und V mit einem Anteil von 48 v.H. beteiligt waren. Zur Übernahme der neuen Stammeinlage wurde der Kläger zugelassen. Die vom Kläger übernommene neue Stammeinlage war durch Einbringung der Darlehensforderung des Klägers aus dem Darlehensvertrag vom 8. Juli 1977 zu erbringen. Die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am 15. September 1999.