BFH - Beschluss vom 07.07.2008
VII B 12/08
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1764/07

BFH - Beschluss vom 07.07.2008 (VII B 12/08) - DRsp Nr. 2008/16036

BFH, Beschluss vom 07.07.2008 - Aktenzeichen VII B 12/08

DRsp Nr. 2008/16036

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, weil über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Der Hinweis auf eine eventuell im Jahr 2009 in Betracht kommende Restschuldbefreiung reiche insoweit nicht. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Vielmehr sei insofern zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er sich in eigenen steuerlichen Angelegenheiten als unzuverlässig erwiesen habe, indem er in der Vergangenheit seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei und Lohn- und Umsatzsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt habe.