FG Baden-Württemberg, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 421/03
BFH - Beschluss vom 07.07.2008 (VIII B 106/07) - DRsp Nr. 2008/19092
BFH, Beschluss vom 07.07.2008 - Aktenzeichen VIII B 106/07
DRsp Nr. 2008/19092
Gründe:
Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
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