BFH - Beschluß vom 07.08.1984
VII B 27/84
Normen:
FGO § 142 ; ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 141, 494
BStBl II 1984, 838
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Beschluß vom 07.08.1984 (VII B 27/84) - DRsp Nr. 1996/12030

BFH, Beschluß vom 07.08.1984 - Aktenzeichen VII B 27/84

DRsp Nr. 1996/12030

»1. Eine nach Beendigung der Instanz eingelegte Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe ist zulässig, wenn das Gericht über den Antrag erst so spät entschieden hat, daß dem Antragsteller die Einlegung der Beschwerde vor Abschluß der lnstanz nicht möglich war. 2. Die Beschwerde ist in diesem Falle aber unbegründet, wenn die Klage in der Hauptsache von der Vorinstanz rechtskräftig abgewiesen worden ist.«

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt -HZA-) nahm den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) durch Bescheid vom 1. September 1982 auf Zahlung von 1.719,90 DM Branntweinaufschlag in Anspruch. Auf den Einspruch des Antragstellers wurde die Branntweinaufschlagschuld auf 876,20 DM herabgesetzt.