Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt -HZA-) nahm den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) durch Bescheid vom 1. September 1982 auf Zahlung von 1.719,90 DM Branntweinaufschlag in Anspruch. Auf den Einspruch des Antragstellers wurde die Branntweinaufschlagschuld auf 876,20 DM herabgesetzt.
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