BFH - Beschluß vom 07.08.2001
III B 67/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 45

BFH - Beschluß vom 07.08.2001 (III B 67/00) - DRsp Nr. 2001/15946

BFH, Beschluß vom 07.08.2001 - Aktenzeichen III B 67/00

DRsp Nr. 2001/15946

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Finanzgericht (FG) sind die gerügten Verfahrensmängel nicht unterlaufen.

1. Mit Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des FG kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden, weil derartige Angriffe revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236). Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt, insbesondere wenn es bei seiner Überzeugungsbildung eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt bzw. bei seiner Entscheidung vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgeht (sog. Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten). Kein Verfahrensfehler ist dagegen die fehlerhafte Würdigung des Beteiligtenvorbringens oder eines erhobenen Beweises durch das FG, es sei denn, das FG hätte falsche Beweisregeln angewendet (BFH-Beschluss vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246).