Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
a) Die Frage, ob die Leistungen des Gesellschafters einer GbR im Unterschied zu den Leistungen des an einer Bauherrengemeinschaft Beteiligten den Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen sind, bedarf keiner Klärung, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits beantwortet ist.
Der BFH hat im Urteil vom 7. April 1987 IX R 103/85 (BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707) entschieden, dass Zahlungen einer Personengesellschaft an ihren Gesellschafter abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei dieser in vollem Umfang Werbungskosten sind, wenn sie auf einem schuldrechtlichen Leistungsaustausch beruhen und die Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) erzielt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|