BFH - Beschluß vom 07.08.2001
IX B 6/01

BFH - Beschluß vom 07.08.2001 (IX B 6/01) - DRsp Nr. 2001/12294

BFH, Beschluß vom 07.08.2001 - Aktenzeichen IX B 6/01

DRsp Nr. 2001/12294

(Zahlungen einer Personengesellschaft an ihren Gesellschafter sind abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei dieser in vollem Umfang als Herstellungskosten für ein von der Gesellschaft errichtetes Gebäude zu behandeln, wenn sie auf einem schuldrechtlichen Leistungsaustausch beruhen und die Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Die Frage, ob die Leistungen des Gesellschafters einer GbR im Unterschied zu den Leistungen des an einer Bauherrengemeinschaft Beteiligten den Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen sind, bedarf keiner Klärung, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits beantwortet ist.

Der BFH hat im Urteil vom 7. April 1987 IX R 103/85 (BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707) entschieden, dass Zahlungen einer Personengesellschaft an ihren Gesellschafter abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei dieser in vollem Umfang Werbungskosten sind, wenn sie auf einem schuldrechtlichen Leistungsaustausch beruhen und die Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) erzielt.