BFH - Beschluss vom 07.08.2002
V E 3/02

BFH - Beschluss vom 07.08.2002 (V E 3/02) - DRsp Nr. 2002/14429

BFH, Beschluss vom 07.08.2002 - Aktenzeichen V E 3/02

DRsp Nr. 2002/14429

Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Rechtsbehelfsführer (Kostenschuldner) hatte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ... eingelegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat daraufhin mit Kostenrechnung vom 10. April 2002 die Gerichtskosten mit 25,50 EUR festgesetzt. Der Kostenschuldner hat gegen die Kostenrechnung Erinnerung und nach einem Schreiben der Kostenstelle vom 2. Mai 2002 sofortige Beschwerde eingelegt.