BFH - Beschluss vom 07.08.2007
IV B 139/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 57
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 549/03

BFH - Beschluss vom 07.08.2007 (IV B 139/06) - DRsp Nr. 2007/21153

BFH, Beschluss vom 07.08.2007 - Aktenzeichen IV B 139/06

DRsp Nr. 2007/21153

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GbR, an der die Eheleute CO und HO jeweils zur Hälfte beteiligt sind. Die Klägerin betreibt eine Handelsvertretung, deren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wird.

HO ist zudem Alleingesellschafter und Geschäftsführer der O-GmbH. Für die Vermittlung von Handelsgeschäften erhielt die Klägerin im Streitjahr (1998) Provisionen von der C-GmbH. Für die Vermittlungsdienste bediente sich die Klägerin der Dienste der O-GmbH und vereinbarte mit dieser unter dem 23. Januar 1998 eine Provision und Tätigkeitsvergütung in Höhe von ... DM (brutto).

Unter dem 31. Dezember 1998 schloss die Klägerin mit der O-GmbH einen Darlehensvertrag des Inhalts, dass die vereinbarte Vergütung in Höhe von ... DM als erhalten quittiert wird und der Betrag der Klägerin gleichzeitig als Darlehen, zu einem Zinssatz von 6 % pro anno, zur Verfügung gestellt wird. Die Tilgung des Darlehens sollte durch Verrechnung mit späteren Geschäften erfolgen. Soweit eine Verrechnung bis zum 31. Dezember 2000 nicht durchgeführt worden sein sollte, sollten monatliche Tilgungen in Höhe von ... DM erfolgen.

Die Klägerin erfasste die Vergütung in Höhe von ... DM gewinnmindernd in ihrer Einnahmenüberschussrechnung.