BFH - Beschluss vom 07.08.2007
X B 162/07

BFH - Beschluss vom 07.08.2007 (X B 162/07) - DRsp Nr. 2007/16944

BFH, Beschluss vom 07.08.2007 - Aktenzeichen X B 162/07

DRsp Nr. 2007/16944

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 12. Juli 2007 X B 80/07 hat der angerufene Senat die am 17. April 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 21. März 2007 8 K 1960/06 S als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem ausdrücklich als "außerordentliche (Untätigkeits-)Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 26. Juli 2007 ihres Prozessbevollmächtigten, eines zugelassenen Rechtsanwalts. Zur Begründung verweist der Prozessbevollmächtigte vollinhaltlich auf eine Verfassungsbeschwerde, die er in einer anderen Sache erhoben hat.

II. Die außerordentliche Beschwerde ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Der Schriftsatz der Antragsteller vom 26. Juli 2007 ist entsprechend seiner ausdrücklichen Bezeichnung aus außerordentliche Beschwerde zu betrachten. Einer anderen Wertung ihres Schreibens steht entgegen, dass für sie ein zur Vertretung vor dem BFH befugter Prozessbevollmächtigter handelt.