I. Die im Bau- und Immobilienbereich tätige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine 1994 gegründete GmbH. Sie stand in den Streitjahren (1996 bis 1998) zu 25,1 % im Anteilseigentum einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft, der G-e.G. Die Klägerin war ihrerseits an zwei Gründstücksverwaltungsgesellschaften bürgerlichen Rechts --der S-GbR und der V-GbR-- beteiligt, deren Zweck auf den Erwerb und die Verwaltung bebauten Immobilienvermögens im Geltungsbereich des Fördergebietsgesetzes (FördG) gerichtet war. Im Dezember 1995 erwarb die Klägerin von der G-e.G. Wohngrundstücke mit insgesamt ca. 2 450 Mietwohnungen, die aus dem Komplexen Wohnungsbau (§ 5 Abs. 1 Buchst. c des Vermögensgesetzes) stammten; die Klägerin sollte die Wohnungen sanieren und privatisieren. Von diesen Wohnungen verkaufte die Klägerin in den Jahren 1996 und 1997 650 Wohnungen, davon 372 an die S-GbR und 77 an die V-GbR. Im November 1998 verkaufte sie weitere (mehr als 440) Wohnungen an die B-KG. Die Verkäufe standen im Zusammenhang mit dem Ziel, die Privatisierungsverpflichtungen nach dem Altschuldenhilfegesetz zu erfüllen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|