BFH - Beschluss vom 07.08.2008
I B 183/04
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3308/00

BFH - Beschluss vom 07.08.2008 (I B 183/04) - DRsp Nr. 2008/19731

BFH, Beschluss vom 07.08.2008 - Aktenzeichen I B 183/04

DRsp Nr. 2008/19731

Gründe:

1. Das durch Senatsbeschluss vom 31. Mai 2005 ausgesetzte Beschwerdeverfahren ist fortzuführen. Der Aussetzungsgrund war entfallen, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04 (Der Betrieb --DB-- 2008, 1243) über die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer entschieden hat.

2. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Erledigungserklärungen beziehen sich nicht nur auf das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auf den Rechtsstreit insgesamt. Das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung ist mithin gegenstandslos geworden; der Senat hat über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 1994 V B 35/93, BFH/NV 1995, 331, m.w.N.).