BFH - Beschluss vom 07.08.2008
III B 97/08
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 234/06

BFH - Beschluss vom 07.08.2008 (III B 97/08) - DRsp Nr. 2008/17564

BFH, Beschluss vom 07.08.2008 - Aktenzeichen III B 97/08

DRsp Nr. 2008/17564

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat am 10. Oktober 2006 wegen Einkommensteuer 2001 bis 2005 Klage erhoben und beantragt:

"1. Es ist anzuordnen, dass das Finanzamt für die Jahre 2001 bis 2005 gemäß der Einsprüche pro Jahr 7 020 EUR als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen und die Steuerbescheide zu ändern hat. Hierbei handelt es sich um den Einsatzbetrag für den behinderungsbedingten Kindesunterhalt, der dem BVerfG/Entscheidungen und Existenzminimum nach §§ 41 ff. SGB XII entspricht, laufend erbracht wurde und wird. Ein amtlicher Nachweis hierüber wurde dem Amt zur Verfügung gestellt.

2. Das Finanzamt ist rückwirkend und zukünftig zu verurteilen, sich an die gesetzlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen bei der Einkommensteuerveranlagung zu halten und nicht nach 'Gutdünken' und Bedenken zu bescheiden. Gleichfalls ist es zu verurteilen, dass der Bürger nicht diskriminiert, erniedrigt und zum Sozialhilfeempfänger degradiert wird ... ."