BFH - Beschluss vom 07.08.2008
IX B 50/08
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4709/04

BFH - Beschluss vom 07.08.2008 (IX B 50/08) - DRsp Nr. 2008/17581

BFH, Beschluss vom 07.08.2008 - Aktenzeichen IX B 50/08

DRsp Nr. 2008/17581

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Der Senat kann offen lassen, ob die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in seiner Beschwerdebegründung angeführten Zulassungsgründe gegeben sind. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt. Es hat u.a. (Bl. 12 f. FG-Urteil) ausgeführt, der Werbungskostenabzug wäre auch zu versagen, weil --worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sei-- die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen (45 v.H.) und in einen unentgeltlichen (55 v.H.) Teil aufgeteilt werden müsse; deshalb seien die Werbungskosten nur anteilig und deshalb (eigentlich) geringere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen, als sie der Beklagte und Beschwerdegegner bereits berücksichtigt habe.