BFH - Beschluß vom 07.09.1998
VI B 174/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 214

BFH - Beschluß vom 07.09.1998 (VI B 174/96) - DRsp Nr. 1999/488

BFH, Beschluß vom 07.09.1998 - Aktenzeichen VI B 174/96

DRsp Nr. 1999/488

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 26. Januar 1994 einen Einkommensteuerbescheid für 1981. Einspruch und Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) blieben erfolglos.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, der das Finanzgericht (FG) nicht abgeholfen hat.

Während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde erließ das FA am 4. Oktober 1996 einen geänderten Bescheid. Dagegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt. Über die erneut erhobene Klage hat das FG noch nicht entschieden. Einen Antrag gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht gestellt.

Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ursprünglich angegriffenen Einkommensteuerbescheid ist auszusetzen.