BFH - Beschluß vom 07.09.2001
VI B 120/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 208

BFH - Beschluß vom 07.09.2001 (VI B 120/01) - DRsp Nr. 2001/16021

BFH, Beschluß vom 07.09.2001 - Aktenzeichen VI B 120/01

DRsp Nr. 2001/16021

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, soweit man sie nicht bereits als unzulässig ansieht. Die Rüge eines Verstoßes gegen den Inhalt der Akten ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht im Einzelnen dargelegt, mit welchem Schriftsatz er die fraglichen Unterlagen dem Finanzgericht (FG) vorgelegt haben will. Die FG-Akte umfasst bis zum Ergehen des Urteils rund 260 Blatt. Zusätzlich existieren zwei weitere FG-Akten von Verfahren, die zu dem Verfahren 2 K 471/98 verbunden worden sind, Heftungen und ein Anlagenordner. Insoweit kann es nicht Aufgabe des Bundesfinanzhofs (BFH) sein, aus den vorhandenen Unterlagen herauszusuchen, wann und wo die fraglichen Unterlagen vorgelegt worden sein sollen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Arbeitsnachweise als auch hinsichtlich der Rechnungen über die Autoreparatur.