BFH - Beschluß vom 07.09.2001
VIII B 42/01

BFH - Beschluß vom 07.09.2001 (VIII B 42/01) - DRsp Nr. 2001/16007

BFH, Beschluß vom 07.09.2001 - Aktenzeichen VIII B 42/01

DRsp Nr. 2001/16007

Gründe:

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ausschließlich auf Verfahrensmängel (unzulängliche Sachaufklärung i.S. von § 76 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG--, BGBl I 2000, 1757) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin hat zum einen beanstandet, dass das Finanzgericht (FG) die von ihr benannten Zeugen zu Unrecht nicht vernommen habe.

Auf der Grundlage des für das Vorliegen von Verfahrensmängeln maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkts des FG (vgl. dazu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 34, m.w.N., und § 120 Rz. 39, m.w.N.) kam es allerdings auf die Vernehmung der von der Klägerin im Parallelverfahren wegen Umsatzsteuer 1990 angeführten vier Zeugen nicht an. Diese Zeugen sollten nach Darlegung der Klägerin in der Vorinstanz lediglich bekunden, dass die streitigen Schuhlieferungen an sie durch den Mitgesellschafter K entgegen ihrer eigenen ursprünglichen Bekundung tatsächlich erfolgt seien und dass K die an sie (Klägerin) gelieferten Schuhe (gegen den Willen der Mitgesellschafter) zu einem späteren Zeitpunkt aus ihrem Lager herausgenommen habe, um sie auf eigene Rechnung zu veräußern.