BFH - Beschluss vom 07.09.2004
III B 175/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 788/00

BFH - Beschluss vom 07.09.2004 (III B 175/03) - DRsp Nr. 2004/19186

BFH, Beschluss vom 07.09.2004 - Aktenzeichen III B 175/03

DRsp Nr. 2004/19186

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert über die Herausstellung einer bestimmten Rechtsfrage hinaus substantielle und konkrete Angaben darüber, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt. Dazu muss der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in dem anstehenden Revisionsverfahren klärbar ist. Liegen bereits Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dem Problemkreis vor, ist insbesondere auszuführen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2004 IV B 95/02, BFH/NV 2004, 949, m.w.N.).