BFH - Beschluss vom 07.09.2004
X S 5/04

BFH - Beschluss vom 07.09.2004 (X S 5/04) - DRsp Nr. 2004/17185

BFH, Beschluss vom 07.09.2004 - Aktenzeichen X S 5/04

DRsp Nr. 2004/17185

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Juni 2004 die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 30. September 2003 I 41/2003 als unzulässig verworfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprach.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2004 verweist der Antragsteller auf seine Beschwerdebegründung und darauf, dass der Beschluss vom 22. Juni 2004 nicht sein gesamtes Vorbringen berücksichtigt habe. Der Beschluss verstoße deshalb gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs. Er erhebe deshalb gegen diesen Beschluss Gegenvorstellung.

II. Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Sie ist nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. dazu zuletzt Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 2003 VI K 1/03, juris, und vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.